Letzte Aktualisierung am 25. November 2024
In aller Kürze
- Am 31. Juli 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission die endgültige Fassung der ESRS, nachdem sie eine Reihe von Änderungen an der vorherigen Entwurfsfassung vorgenommen hatte
- Anpassungen wurden zu Themen wie der finanziellen Wesentlichkeit, den obligatorischen Berichtsanforderungen oder dem Schwerpunkt auf Klimawandel vorgenommen
- Darüber hinaus hat EFRAG Leitlinien zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse und Wertschöpfungsketten veröffentlicht
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit und Transparenz in der Wirtschaft rückt immer stärker in den Vordergrund. Sich in der Welt der Nachhaltigkeit zurechtzufinden, ist für viele Unternehmen eine komplexe Aufgabe. Das EU-Recht verlangt von ihnen, Einblicke in die Risiken und Chancen hinsichtlich sozialer und ökologischer Herausforderungen sowie in ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft insgesamt zu geben. Diese Berichterstattung ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Green Deals.
Um die Qualität und Vollständigkeit der von Unternehmen bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern, wurden die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) in einer Entwurfsfassung entwickelt und von der Europäischen Kommission am 31. Juli 2023 angenommen.
In diesem Blogbeitrag gehen wir auf die Änderungen im Juli 2023 des ESRS-Entwurfs durch die EU-Kommission ein und beleuchten, was sie für Nachhaltigkeitsexpert:innen in Unternehmen bedeuten.
Warum die ESRS-Anpassungen vorgenommen wurden
Die Nachhaltigkeit steht in der europäischen Politik an vorderster Stelle, insbesondere mit dem Engagement der EU für das Pariser Abkommen und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
Im Zusammenhang mit der neuen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) ist die EU-Kommission ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, die detaillierte Anforderungen an den Nachhaltigkeitsbericht festlegen. Diese Anforderungen sind in den ESRS niedergelegt.
Der erste ESRS-Entwurf wurde von der EFRAG im November 2022 vorgelegt. Seitdem gab es Konsultationen über die Interoperabilität der ESRS mit internationalen Standards und über die Klarheit grundlegender Konzepte wie der doppelten Wesentlichkeit oder der Berichterstattung über die Wertschöpfungskette eines Unternehmens. Außerdem äußerten Unternehmen und Verbände Bedenken hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen an die im Entwurf vorgesehenen Angaben.
Am 31. Juli 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission die endgültige Fassung der ESRS und stellte eine Reihe von Änderungen am vorherigen ESRS-Entwurf vor, die einige der von den Interessengruppen geäußerten Kritikpunkte berücksichtigen. Diese Anpassungen, die auf mehr als 600 Antworten während des Konsultationsprozesses zurückgehen, zielen darauf ab, mehr Klarheit und Präzision in die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu bringen.
Die wichtigsten Änderungen des ESRS-Entwurfs verstehen
Die folgenden größeren Änderungen wurden am ESRS-Entwurf vorgenommen:
1. Klarheit über die finanzielle Wesentlichkeit (ESRS 1 - Allgemeine Anforderungen)
Die aktualisierte ESRS 1 - Allgemeine Anforderungen definiert nun genauer, was finanzielle Wesentlichkeit bedeutet. Es geht dabei um die Identifizierung von Daten, die für die Hauptnutzer von Finanzberichten für allgemeine Zwecke als entscheidend angesehen werden. Diese Nutzer sind auf solche wesentlichen Informationen angewiesen, um fundierte Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen zu treffen.
2. Obligatorische Berichtsanforderungen
Zusätzlich zu den Angabepflichten, die in der ESRS 2 - Allgemeine Angaben stehen, müssen Unternehmen im Rahmen der neuen Änderungen alle Angabepflichten und Datenpunkte in den Umweltstandards (von ESRS E1 bis E5) einhalten. Darüber hinaus ist der ESRS G1 - Unternehmensführung im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 (Offenlegung von Prozessen, mit denen Auswirkungen, Risiken und Chancen identifiziert, bewertet und gesteuert werden) von der doppelten Wesentlichkeitsanalyse losgelöst und muss unabhängig vom Ergebnis befolgt werden.
3. Besondere Berücksichtigung des Klimawandels (ESRS E1 - Klimawandel)
Der Klimawandel ist ein zentrales Anliegen bei den ESRS-Anpassungen. Sollte ein Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass das Thema "Klimawandel" für seine Geschäftstätigkeit nicht wesentlich ist, und sich daher dafür entscheiden, keinen Bericht in Übereinstimmung mit ESRS E1 - Klimawandel zu berichten, ist es nun verpflichtet, eine ausführliche Erklärung zur Wesentlichkeitsanalyse bezüglich des Klimawandels abzugeben. Dieser Schritt unterstreicht das Engagement der Europäischen Kommission, sicherzustellen, dass Unternehmen die systemischen Auswirkungen des Klimawandels auf ihre Geschäftstätigkeit erkennen und darüber berichten.
4. Obligatorische Offenlegung der Wesentlichkeit für SFDR-Berichtsanforderungen
Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) bleibt ein Eckpfeiler der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union. ESRS 2 umreißt mehrere Datenpunkte im Zusammenhang mit der SFDR und anderen EU-Rechtsvorschriften. Die Anpassungen machen deutlich, dass die ESRS-Datenpunkte im Allgemeinen der Wesentlichkeit unterliegen. Eine wesentliche Änderung besteht jedoch darin, dass Unternehmen jetzt ausdrücklich angeben müssen, wenn die betreffenden Informationen als "nicht wesentlich" eingestuft werden.
5. Verfeinerung der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen für Finanzinstitute
Für Finanzinstitute, die ihre Treibhausgasemissionen (THG) bewerten, gibt es eine Überarbeitung des ESRS E1. Zuvor verlangte der Standard, dass die Institutionen den gesamten Standard der Partnership for Carbon Accounting Financials (PCAF) berücksichtigen müssen. Die neuen Anpassungen beschränken dies auf Teil A, der sich auf die "finanzierten Emissionen" bezieht. Der frühere Verweis auf Teil C, der sich mit "versicherungsbezogenen Emissionen" befasst, wurde gestrichen.
Auswirkungen für Unternehmen und Nachhaltigkeitsteams
Die Überarbeitungen des ESRS-Entwurfs schaffen einen präziseren Rahmen für Unternehmen, die eine verbesserte Nachhaltigkeitsberichterstattung anstreben. Die Änderungen, insbesondere die klareren Richtlinien zur doppelten Wesentlichkeit und die Betonung des Klimawandels, unterstreichen das Engagement der Europäischen Kommission, ein transparentes und standardisiertes Ökosystem der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten.
Für Fachleute im Nachhaltigkeitsbereich ist es unerlässlich, mit diesen Veränderungen Schritt zu halten, und eine Anleitung zur Einhaltung der Vorschriften ist von entscheidender Bedeutung. Die EFRAG hat Leitlinien zu den Themen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und Wertschöpfungsketten veröffentlicht.
Eine detaillierte Aufschlüsselung der neuesten Version der ESRS der Europäischen Kommission finden Sie in der offiziellen Dokumentation der Kommission.
Die Anpassungen zielen darauf ab, die ESRS-Nachhaltigkeitsberichterstattung zu präzisieren und die Standards klarer und anwenderfreundlicher zu gestalten. Hauptaugenmerke liegen auf der finanziellen Wesentlichkeit, der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, Berichtsanforderungen und dem Klimawandel.
Klimawandel wird als zentraler Bestandteil der ESRS-Nachhaltigkeitsberichterstattung hervorgehoben. Selbst wenn ein Unternehmen den Klimawandel als nicht wesentlich einstuft, muss es dies ausführlich begründen.
Die Anpassungen der ESRS-Standards fördern eine transparentere und standardisierte Berichterstattung. Unternehmen sind stärker gefordert, systematisch über Klimarisiken und soziale Auswirkungen zu berichten.